Situation:

In vielen DDR-Mietverträgen ist ausdrücklich eine 14-tägige Kündigungsfrist vereinbart. Achtung - nicht in allen !!! Wiederholt fragten Mitglieder bei den unentgeltlichen Rechtsberatungen des Vereins nach, ob diese Kündigungsfrist heute noch gilt.

Der Mieterverein Brandenburg zitiert dazu Urteile:

Das Amtsgericht Brandenburg (WuM 2001,282) wie auch zuvor das Amtsgericht Potsdam 1) und das Landgericht Potsdam 2) haben geurteilt, dass die schriftlich im Mietvertrag getroffene 14-tägige Kündigungsfrist weiterhin gilt. Wir zitieren aus der Entscheidung des Landgerichts:

"...Gemäß Artikel 232 § 2 I EGBGB sind auf die vor Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen Mietverträge die Vorschriften des BGB anzuwenden, mithin auch die Kündigungsfristen des § 565 BGB.

Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Anwendung dieser Kündigungsfristen jedoch ausgeschlossen, weil die Rechtsvorgänger der Parteien unter § 9 Nr. 2 des Mietvertrages eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart haben. Diese Kündigungszeit im Mietvertrag stellt keine bloße Wiederholung des Gesetzestextes des § 120 Abs. 2 ZGB dar. Vielmehr handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung.

Die Frist des § 120 Abs. 2 ZGB war keine starre, nicht veränderbare, sondern eine Mindestfrist. Die Partner des Mietvertrages hätten durchaus eine längere Kündigungsfrist vereinbaren können. Sie haben es aber bei der Vereinbarung der Mindestkündigungsfrist belassen; es liegt ein Regelungsgehalt einer Willenserklärung vor. Diese Vereinbarung bleibt entsprechend den Grundsätzen der Artikel 170, 171 EGBGB weiterhin wirksam, da sie nicht gegen zwingendes Recht verstößt. ..."

Das dispositive Recht genießt Vorrang, deshalb bleiben die vereinbarten Kündigungsfristen im Kern aufrechterhalten, soweit sie den Mieter als sozial Schwächeren begünstigen."

Rechtsliteratur: 1)Amtsgericht Potsdam vom 01.04.1993 - 20 C 810/92, 2)Landgericht Potsdam vom 20.12.1993 - 06 S 178/93

Für den Vermieter dagegen gilt die jetzige zwingende gesetzliche Regelung. Will er kündigen, muss er die normalen Kündigungsfristen zwischen drei und neun Monaten einhalten.

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